Erläuterung Leistungserklärung und CE-Kennzeichen

Aktuellen Schadensfall:

  • ein deutscher Hersteller hat eine Stahltreppe in Serbien fertigen lassen
  • der serbische Fertiger wollte diese zum deutschen Hersteller schicken, der sie in Verkehr bringen wollte, indem er sie dem Kunden ausliefert
  • der deutsche Zoll und die Marktüberwachung haben sie nicht freigegeben, weil:

    • Angaben zum Wirtschaftsakteur gem. Artikel 4 Absatz 4 VO auf den Produkten
    • CE-Kennzeichnung auf den Bauprodukten
    • Die Prüfbescheinigung „Abnahmeprüfzeugnis 3.1“ nach EN 10204 für die Treppenkonstruktion aus Stahl

    nicht vorlagen.

  • Dazugehörige Leistungserklärung (DoP) muss nach VO (EU) 305/2011 (Bauproduktenverordnung) in Deutsch ausgestellt sein. Die VO 2024/3110 ist im Bauwesen nicht anwendbar, da EN 1090-1 bisher nicht neu harmonisiert ist – und so schnell auch nicht wird, da für diese Harmonisierung kein Mandat der Europäischen Kommission vorliegt.
  • Zu den nachgereichten Unterlagen (die auf Basis der Vorlage des Musterhandbuches der ZERT-Media GmbH/ISW erstellt wurden, die auch Ihnen vorliegen) sagte die Marktüberwachung:
    • Die beiden vorgelegten Leistungserklärungen tragen die gleiche Nummer, obwohl sie unterschiedliche Informationen enthalten. Die Nummer der Leistungserklärung muss eindeutig sein.
    • Die Leistungserklärungen „Stahl“ und „Edelstahl“ haben keinen eindeutigen Bezug zum Bauteil Treppenkonstruktion bzw. Geländer. Hier sind eindeutige Angaben wie Nennung der Planungsunterlagen und den dazugehörigen Bauteilnummern o. ä. erforderlich.
    • Die Leistungserklärung darf nicht mit Verweis auf die CE-Kennzeichnung erstellt werden.
    • Die Anschrift eines Bauvorhabens bzw. eine Kundenbezeichnung kann nicht als eindeutiger Kenncode des Produkttyps herangezogen werden. Die Leistungserklärung muss vielmehr für das bestimmte Bauteil ausgestellt werden.
    • Die Zuordnung zwischen Leistungserklärung und Bauteil muss eindeutig sein.

Die nun vorliegenden Mustererklärungen (Leistungserklärung + CE-Kennzeichen) berücksichtigen diese Details:

  • Auftragsnummer: konkrete Zuordnung zum Auftrag
  • Kenncode des Produkttyps: Zuordnung einer Kennung, am besten auch auf der Zeichnung
  • Genaue Zuordnung von CE-Kennzeichen und Leistungserklärung: CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung eines Bauteils erhalten den gleichen Kenncode des Produkttyps
  • Leistungserklärung: der Verweis auf die CE-Kennzeichnung entfällt, Verordnung (EU) Nr. BauPVO 305/2011 gilt weiter, muss nur in neue BauPVO geändert werden, wenn es harmonisierte EN 1090-1-neu geben wird; die Ergänzung „Konformitätserklärung“ kann bleiben

Nachteil:

Das Einstellen einer gemeinsamen Leistungserklärung auf der Homepage zum Downloaden entfällt; Leistungserklärung sollte z. B. mit Rechnung dem Kunden zugestellt werden.

Der konkretisierte Text auf der Leistungserklärung und dem CE-Kennzeichen, z. B. für eine Treppe ohne Korrosionsschutz im Innenbereich aus kaltgeformten Hohlprofilen könnte so aussehen:

„Die Stahltreppe-2025-11-Musterkunde (eindeutiger Kenncode) ist aus kaltgeformten, geschweißten Hohlprofilen hergestellt. Sie ist ungeschützt und kann im Innenbereich ohne zusätzlichen Korrosionsschutz eingesetzt werden.“

Fazit:

Die Bürokratie soll abgebaut werden, es wird aber – typisch Deutschland – leider immer mehr!

 

Beispiel CE Kennzeichnung Stahl EXC2

Beispiel CE Kennzeichnung CrNi Stahl EXC2