Erläuterung Leistungserklärung und CE-Kennzeichen
Aktuellen Schadensfall:
- ein deutscher Hersteller hat eine Stahltreppe in Serbien fertigen lassen
- der serbische Fertiger wollte diese zum deutschen Hersteller schicken, der sie in Verkehr bringen wollte, indem er sie dem Kunden ausliefert
-
der deutsche Zoll und die Marktüberwachung haben sie nicht freigegeben, weil:
- Angaben zum Wirtschaftsakteur gem. Artikel 4 Absatz 4 VO auf den Produkten
- CE-Kennzeichnung auf den Bauprodukten
- Die Prüfbescheinigung „Abnahmeprüfzeugnis 3.1“ nach EN 10204 für die Treppenkonstruktion aus Stahl
nicht vorlagen.
- Dazugehörige Leistungserklärung (DoP) muss nach VO (EU) 305/2011 (Bauproduktenverordnung) in Deutsch ausgestellt sein. Die VO 2024/3110 ist im Bauwesen nicht anwendbar, da EN 1090-1 bisher nicht neu harmonisiert ist – und so schnell auch nicht wird, da für diese Harmonisierung kein Mandat der Europäischen Kommission vorliegt.
- Zu den nachgereichten Unterlagen (die auf Basis der Vorlage des Musterhandbuches der ZERT-Media GmbH/ISW erstellt wurden, die auch Ihnen vorliegen) sagte die Marktüberwachung:
- Die beiden vorgelegten Leistungserklärungen tragen die gleiche Nummer, obwohl sie unterschiedliche Informationen enthalten. Die Nummer der Leistungserklärung muss eindeutig sein.
- Die Leistungserklärungen „Stahl“ und „Edelstahl“ haben keinen eindeutigen Bezug zum Bauteil Treppenkonstruktion bzw. Geländer. Hier sind eindeutige Angaben wie Nennung der Planungsunterlagen und den dazugehörigen Bauteilnummern o. ä. erforderlich.
- Die Leistungserklärung darf nicht mit Verweis auf die CE-Kennzeichnung erstellt werden.
- Die Anschrift eines Bauvorhabens bzw. eine Kundenbezeichnung kann nicht als eindeutiger Kenncode des Produkttyps herangezogen werden. Die Leistungserklärung muss vielmehr für das bestimmte Bauteil ausgestellt werden.
- Die Zuordnung zwischen Leistungserklärung und Bauteil muss eindeutig sein.
Die nun vorliegenden Mustererklärungen (Leistungserklärung + CE-Kennzeichen) berücksichtigen diese Details:
- Auftragsnummer: konkrete Zuordnung zum Auftrag
- Kenncode des Produkttyps: Zuordnung einer Kennung, am besten auch auf der Zeichnung
- Genaue Zuordnung von CE-Kennzeichen und Leistungserklärung: CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung eines Bauteils erhalten den gleichen Kenncode des Produkttyps
- Leistungserklärung: der Verweis auf die CE-Kennzeichnung entfällt, Verordnung (EU) Nr. BauPVO 305/2011 gilt weiter, muss nur in neue BauPVO geändert werden, wenn es harmonisierte EN 1090-1-neu geben wird; die Ergänzung „Konformitätserklärung“ kann bleiben
Nachteil:
Das Einstellen einer gemeinsamen Leistungserklärung auf der Homepage zum Downloaden entfällt; Leistungserklärung sollte z. B. mit Rechnung dem Kunden zugestellt werden.
Der konkretisierte Text auf der Leistungserklärung und dem CE-Kennzeichen, z. B. für eine Treppe ohne Korrosionsschutz im Innenbereich aus kaltgeformten Hohlprofilen könnte so aussehen:
„Die Stahltreppe-2025-11-Musterkunde (eindeutiger Kenncode) ist aus kaltgeformten, geschweißten Hohlprofilen hergestellt. Sie ist ungeschützt und kann im Innenbereich ohne zusätzlichen Korrosionsschutz eingesetzt werden.“
Fazit:
Die Bürokratie soll abgebaut werden, es wird aber – typisch Deutschland – leider immer mehr!
Beispiel CE Kennzeichnung Stahl EXC2
Beispiel CE Kennzeichnung CrNi Stahl EXC2